Feuerwerk kaufen

Wichtige Informationen zum Kauf und Abbrennen von Feuerwerken

Wer außerhalb von Silvester ein Feuerwerk kaufen und abbrennen möchte, benötigt eine Ausnahmegenehmigung nach §24 Abs. 1. Diese Genehmigung muss bei der örtlichen Behörde beantragt werden und wird erst nach einer Prüfung ausgestellt. Die Formulare für solch eine Ausnahmegenehmigung - die Ihre persönlichen Daten, Ort, Anlass, Datum und Dauer des Feuerwerks enthalten muss - finden Sie in der Regel beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.
Am Ende der Informationsseite haben wir für Sie eine Liste mit allen Bundeländern und Links zu den entsprechenden Formularen bereitgestellt.

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen die Bundesländer teilweise unterschiedliche Anforderungen. Bitte informieren Sie sich vorher über Fristen, event. Haftpflichtsicherungen, Gebühren oder zusätzliche Zustimmungen (z.B. Grundstückseigentümer). Privatpersonen dürfen nur Feuerwerke der Kategorien F1 und F2 durchführen.

Einteilung der Klassen
In Deutschland werden gemäß dem Sprengstoffrecht (Sprengstoffgesetz, SprengG) und § 6 Abs. (6) der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) pyrotechnische Gegenstände entsprechend den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:

Kategorie F1
Feuerwerk mit sehr geringer Gefahr, auch in geschlossenen Räumen verwendbar, ganzjährig verkaufbar, Erwerb auch von Jugendlichen möglich (Mindestalter 12 Jahre) (früher Klasse I). z. B. Knallerbsen, Wunderkerzen

Kategorie F2
Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar, Abgabe und Verwendung nur zu Silvester bzw. auch unterhalb des Jahres an jedermann bei Vorlage einer durch die örtlich zuständige Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung (für besondere Ereignisse z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, u. Ä.) oder generell an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG oder im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind (im Folgenden kurz Pyrotechniker) (Mindestalter 18 Jahre) (früher Klasse II).

• Bodenknallkörper mit maximal 6 Gramm Schwarzpulver, Feuerwerksraketen bis 20 g Nettoexplosivmasse, Fontänen und Vulkane

• Batteriefeuerwerke mit maximal 500 g Nettoexplosivmasse, Batterieverbünde

• Einzelartikel mit Pfeifsatz, insbesondere Luftheuler, sind in Deutschland seit 2007 verboten.

Kategorie F3
Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse III).

Kategorie F4
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse IV).
• Kugelbomben für Höhenfeuerwerke, Raketen für Großfeuerwerke

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
Pyrotechnische Gegenstände, die bei Shows oder sonstigen Aufführungen auf Bühnen abgebrannt werden.

Kategorie T1
Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit geringer Gefährdung (früher Klasse T1), erhältlich ab 18 Jahre.

Kategorie T2
Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit größerer Gefährdung (früher Klasse T2) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden.

Sonstige Pyrotechnische Gegenstände
All diejenigen pyrotechnischen Gegenstände, die nicht unter die Feuerwerkskörper oder Bühnenpyrotechnik fallen.

Kategorie P1
Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit geringer Gefahr (früher Klasse T1), erhältlich ab 18 Jahren.

Kategorie P2
Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit größerer Gefährdung (früher Klasse T2) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden.

• Beispiele: Treibsätze von Modellraketen, Signalraketen, Hagelraketen, Bengalfackeln, Treibsatz für Rettungssystem von Ultraleichtflugzeugen (Klasse T2), Airbags und Gurtstraffer

Wo darf man ein Feuerwerk abbrennen?

Auch wenn Ihr Feuerwerk genehmigt wurde, ist das abbrennen nicht überall erlaubt. Es darf nur an dem im Antrag genannten Ort gezündet werden. In unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Kirchen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern generell nicht erlaubt. (§23 1.SprengV),

Gern helfen wir Ihnen weiter.

Wir sind nicht nur spezialisiert auf den Verkauf von Pyrotechnik sondern selbst erfahrene Pyrotechniker mit Referenzen im gesamten Bundesgebiet. Deshalb sind wir auch der ideale Ansprechpartner für Fragen rund um die Organisation und das Abbrennen von Feuerwerken.

Gern können Sie uns zum Thema unter: 0171/6560451  oder info@dreamfireworks.de kontaktieren.

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